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Michael Schmidt Michael Schmidt aus Jena schrieb am 22. Oktober 2016
Sehr geehrter Herr Singer, erst mal Danke für die positive Resonanz zum Vortrag. Nicht korrekt entsorgte Tiere (also nicht über die Tierkörperbeseitigungsanstalt-TKBA) sind zunächst mal Sache der zuständigen Ordnungsämter. Erst wenn diese nicht tätig werden, sind die Veterinärbehörden in der Pflicht. Möglich wäre auch die Beauftragung der Feuerwehr, wenn öffentliches Interesse von Bedeutung ist. Das Problem bei der ganzen Sache ist, dass die RHD in beiden Varianten weder melde- noch anzeigepflichtig sind, so dass das öffentliche Interesse relativ gering eingestuft wird. Auch Sie als Finder der Tiere könnten die TKBA beauftragen, aber wer die Musik bestellt, bezahlt auch, es sei denn, es wird im Vorfeld entsprechend abgestimmt. Falsch entsorgte Tierkörper, so denke ich, sind nicht strafbewährt, sondern nur mit Bußgeld zu belegen. Man kann aus meiner Sicht nur die Bevölkerung sensibilisieren, welche Gefahr von den falsch entsorgten Tierkörpern ausgeht und wie sie eine korrekte Entsorgung vorzunehmen haben. So haben wir im Landkreis Weimarer Land im Amtsblatt und in der Tagespresse Veröffentlichungen zu dieser Thematik veranlasst. Zufrieden werden Sie mit meiner Antwort sicherlich nicht sein, aber ich kann Ihnen da leider auch nichts anderes mitteilen. Freundliche Grüße. Michael Schmidt
Administrator-Antwort von: Matthias Rübsam
Danke Michael für Deine Ausführungen! Gruß aus der Rhön! Matthias
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